Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Brauerei Gold Ochsen GmbH, 89073 Ulm, Veitsbrunnenweg 3–8, nachstehend „Brauerei“ genannt sowie der Ulmer Getränke Vertrieb GmbH, Veitsbrunnenweg 3-8, 89073 Ulm.

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

2.2 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Alle Rechnungen sind ausschließlich an unsere Verwaltung Postfach 1960, 89009 Ulm, zu richten. Montage- und Dienstleistungsrechnungen sind uns gegenüber nur verbindlich und abrechnungsfähig, wenn diesen von uns quittierte Materialscheine und von uns quittierte Arbeitsnachweise beigefügt sind. Auf jeder Rechnung ist die Bestellnummer und Datum der Bestellung deutlich aufzuführen. Bei Bauleistungen ohne feste Preisvereinbarung hat die Abrechnung nach den Bestimmungen der VOB, Teil B zu erfolgen. Für Arbeiten gegen Nachweis gelten die vorstehenden Bestimmungen – von uns quittierte Materialscheine und Arbeitsnachweise entsprechend.

3.3 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl bar, Verrechnungsscheck oder mit spesenfreiem 3-Monats Akzept. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen erhalten wir 3% Skonto, Skontofristen rechnen je vom Tag des Rechnungseingangs bei uns. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, leisten wir Zahlung in EURO frei inländischer Bankverbindung des Lieferanten.

4. Lieferzeit

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

5. Gefahrenübergang – Dokumente

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Werk einschließlich Verpackung zu erfolgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen zum Einsatz gelangen.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben, unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.3 Leistungsort ist unser Geschäftssitz, sofern in der Bestellung nichts anderes vorgegeben ist.

5.4 Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Abnahmepflicht, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen.

6. Mängelrügen – Gewährleistung

6.1 Liegt ein Handelskauf vor, so werden in Abweichung von § 377 HGB folgende modifizierte Untersuchungs- und Rügepflichten und hieraus resultierende Rechts- folgen vereinbart:

Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und, wenn sich ein Mangel bzw. eine Quantitätabweichung zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen, Eine Frist von 10 Arbeitstagen (ohne Samstag), gerechnet ab der Anlieferung, gilt in jedem Fall als angemessen. Eine Überprüfung nach Stichproben genügt. Unterlassen wir die Anzeige, so gelten die gelieferten Gegenstände und die gelieferte Menge als genehmigt, soweit der Mangel oder die Mengendifferenz bei der stichprobenweise durchgeführten Überprüfung ohne weiteres erkennbar war oder erkennbar sein musste, Zeigt sich später ein solcher Mangel oder ein versteckter Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung durch uns erfolgen. Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift sind 5 Arbeitstage (ohne Samstag) ab Entdeckung des Mangels. Für den Fall, dass Liefergegenstände unmittelbar bei Kunden von uns ausgeliefert werden, so sind wir dann unverzüglich zur Erhaltung unserer Rechte zur Rüge verpflichtet, sobald uns von Seiten des Kunden der Mangel oder eine Mengendifferenz angezeigt wird.

6.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, Ersatz aller zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.3 Für die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen, beginnend ab Gefahrübgang.

6.4 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferant für den Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

7.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwändungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 5 Mio pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keinerlei Rechte Dritter – insbesondere (ohne dass dies eine Einschränkung darstellt) gewerbliche Schutzrechte wie Urheberrechte, Patente etc. – verletzt werden.

8.2 Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir erkennen nur den einfachen Eigentumsvorbehalt an, nicht jedoch einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt und nicht Forderungsabtretungen oder Sicherungsübereignungen.

10. Rechtswahl

10.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes sind jedoch ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand / Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist 89073 Ulm; auch dann, wenn der Lieferant nach Vertragsabschluss ins Ausland verzogen ist oder sein Wohnsitz unbekannt ist.

Brauerei Gold Ochsen GmbH, Veitsbrunnenweg 3-8, 89073 Ulm
Ulmer Getränke Vertrieb GmbH, Veitsbrunnenweg 3-8, 89073 Ulm

(Stand: Juli 2021)

PDF der Allgemeinen Einkaufsbedingungen zum Download.

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